Sportfischereiverein Büchen e.V.

Neue Binnenfischereiverordnung Schleswig Holstein (BiFVO) ab Ende Juli 2016 in Kraft!

Die BiFVO ist überarbeitet worden und tritt in Kürze in Kraft. Die BiFVO gilt für Binnengewässer in Schleswig Holstein.

Für uns sind folgende Änderungen wichtig:

  • Künftig gibt es für 39 Fließgewässer in SH zum Schutz der Winterlaicher eine Winterschonzeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember.
    In dieser Zeit dürfen diese Gewässer gar nicht beangelt werden. In unserem Bereich betrifft es die Steinau Büchen.
  • Für einige Fischarten sind die Schonzeiten geändert worden; Neu ist eine Schonzeit für die
    • Quappe: vom 1. Januar bis 28. Februar, weitere unsere Vereinsgewässer / Gewässerordnung betreffende Änderungen der Schonzeiten sind:
    • Bachforelle: vom 1. Oktober bis 28. Februar
    • Gründling: vom 1. April bis 30. Juni
  • Die Behandlung von untermaßigen und / oder in der Schonzeit gefangenen Fischen ist näher definiert worden: Offenkundig nicht überlebensfähige Fische sollen vor dem Zurücksetzen unverzüglich tierschutzgerecht betäubt und getötet werden (§ 2, Abs. 3 BiFVO)
  • In der BiFVO § 7, Abs. 3 ist nun auch folgender Wortlaut in Bezug auf die Beaufsichtigung der Angeln veröffentlicht worden: Handangeln sind von der fischereiausübungsberechtigten Person ständig zu beaufsichtigen.
  • Interessant für Elbe-Angler in Geesthacht: Im Fischschonbezirk Elbe / Geesthacht ist jeglicher Fischfang verboten (§ 4 BiFVO). In der Anlage der BiFVO ist eine sehr gut verständliche Karte des Fischschonbezirkes enthalten:
  • Download über www.sfvb.de
  • Wir werden auf unserer nächsten JHV 2017 die Neuerungen der BiFVO entsprechend in unserer Gewässerordnung anpassen.